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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2000 - 2 M 36/00 |
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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. Juli 2000 - 2 M 36/00 (https://dejure.org/2000,17729)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BJagdG § 15 Abs. 5
Erteilung eines Jagdscheins - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 31.03.1993 - 3 B 1.93
Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Jagdausübung nach bestandener …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2000 - 2 M 36/00
Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses geltend sowie die Abweichung des Beschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluß vom 31.03.1993 - Az: 3 B 1.93 -.§ 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG läßt keine Ausnahme von dem Grundsatz zu, daß die Jagd nur nach bestandener Jägerprüfung ausgeübt werden darf (BVerwG, Beschluß vom 31.03.1993 - 3 B 1/93 -, zitiert nach JURIS).
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Beschluß vom 31.03.1993 - 3 B 1/93 - ab.
- OVG Sachsen, 18.08.1992 - I 167/92
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2000 - 2 M 36/00
Der Regelungsgehalt der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis (Befreiung vom gesetzlichen Verbot der ehemaligen DDR zur Ausübung der Jagd ohne Erlaubnis) hatte sich jedoch durch den Wegfall dieses Verbotes erledigt (OVG Bautzen, Beschluß vom 18.08.1992, LKV 1993, 61).